Kontrast

Kurz-Info

Kurz-Info zu den Satzungen Venekotens

Ziel der Gemeinde Niederkrüchten ist es, Venekoten in der vorhandenen Gestaltung zu erhalten und Erweiterungen nur erdgeschossig zuzulassen. (Gebäude-)"Aufstockungen" und damit verbunden die wohnbaulichen Nutzungen von Dachgeschossen sind nicht erwünscht.

Bauliche Erweiterungen sollen sich an die vorhandenen Gegebenheiten anpassen, wobei der Begriff des "Einfügens" eine entscheidende Rolle spielt. Der Siedlungscharakter des Bereiches Venekoten soll erhalten werden.

Für den Geltungsbereich Venekoten sind zwei Satzungen rechtskräftig:

A) Innenbereichssatzung vom 21.11.1996

(Anmerkung webmaster: Diese Innenbereichssatzung löst den bis dahin gültigen Bebauungsplan E-6 "Venekotensee" ab und regelt Bauvorhaben innerhalb der Grenzen Venekotens.)

Folgende Regelungen gelten aktuell:

Satzung über die Abgrenzung und Abrundung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles für den Bereich der Ortslage Venekoten, vom 21. November 1996

1. - § 2 Grundflächenzahl

(Anmerkung webmaster: Hier ist eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt. Die meisten (ursprünglichen) Grundstücke im Bereich Venekoten messen 541 m². Somit kann bei einer Grundflächenzahl von 0,25 ein Bauvorhaben bis zu einer überbauten Fläche von 135 m² realisiert werden.)

2. - § 3 Private Grünfläche

(Anmerkung webmaster: Hier sind die Grundstücke aufgeführt, die als "private Grünfläche -Parkanlage-" ausgewiesen sind. Grundstücke, die nach Erscheinen dieser Satzung hinzugekauft wurden, die so genannten "Zwischengrundstücke", werden ebenfalls als "private Grünfläche -Parkanlage-" geführt. Auf diesen Flächen ist ein Bauvorhaben ausgeschlossen.)

1. Änderung der Innenbereichssatzung vom 02.10.2002

(Anmerkung webmaster: Mit dieser 1. Änderung werden folgende Regelungen der Innenbereichssatzung vom 21.11.1996 hinzugefügt.)

3. - § 2 Bauhöhenfestsetzung

(Anmerkung webmaster: Nach einer Vermessung wurde für jedes Grundstück (Haus) die maximale Firsthöhe, also der Scheitelpunkt eines Daches über NN (Normalnull) festgelegt. Eine Liste der maximalen Firstbauhöhen steht hier als "pdf-Datei" zur Ansicht und zum Download bereit).

4. - § 3 Nebenanlagen und Nebengebäude

(Anmerkung webmaster: Der Aufbau von maximal zwei Nebenanlagen ist gestattet, z. B. Gartenhaus, Geräteschuppen oder Kellerersatzraum. Bei den Nebenanlagen wird mit einer Wandhöhe wurde von ca. 2 m und einem Satteldach mit 30° Neigung ausgegangen. Insgesamt dürfen hiermit 24 m² der Grundstücksfläche überbaut werden, z. B. mit einem Geräteschuppen mit den Maßen 4 m x 6 m oder mit einem Geräteschuppen und einem Kellerersatzraum mit je 3 m x 4 m. Der Rauminhalt der Aufbauten darf insgesamt 60 m³ nicht überschreiten.

Nebenanlagen und Nebengebäude dürfen nicht in Verbindung mit dem Hauptbaukörper (Haus) errichtet werden. Mit dem Aufbau von solchen Nebenanlagen darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,3 nicht überschritten werden, also:

  • Grundstück 541 m² x GRZ 0,25 = 135 m² bebaubare (Gebäude-)Fläche.
  • 135 m² bebaubare (Gebäude-)Fläche + 24 m² für max. 2 Nebenanlagen = 159 m² für Haus und max. 2 Nebenanlagen. Hiermit wird die Grundflächenzahl von 0,3 nicht überschritten.
  • Zulässig ist der Aufbau dieser maximal zwei Nebenanlagen z. B. wie folgt:
  • Eine Nebenanlage mit einer Größe von bis zu 24 m² kann entweder auf dem ursprünglichen (Bau-)Grundstück (zumeist 541 m²) stehen oder auf einem zugekauften (Zwischen-)Grundstück.
  • Bei zwei Nebenanlagen mit je einer Größe von bis zu 12 m² kann eine Nebenanlage auf dem ursprünglichen (Bau-)Grundstück (zumeist 541 m²) stehen und eine Nebenanlage kann auf einem zugekauften (Zwischen-)Grundstück stehen.
  • Bei zwei Nebenanlagen mit je einer Größe von bis zu 12 m² können beide entweder auf dem ursprünglichen (Bau-)Grundstück (zumeist 541 m²) stehen oder auf einem zugekauften (Zwischen-)Grundstück.)

B) Gestaltungssatzung vom 19.02.2008

(Anmerkung webmaster: Hiermit wird die Gestaltungssatzung Elm-6 "Venekotensee" vom 19.06.1991 aufgehoben.)

Folgende Regelungen gelten aktuell:

1. - § 2 Dachform und Dachneigung

Im Geltungsbereich der Satzung sind nur Satteldächer mit einer Neigung von maximal 30° zulässig.

(Anmerkung webmaster: Dachneigungen unter 10° können bereits als Flachdach bezeichnet werden.)

2. - § 3 Dachgauben und Dachaufbauten

Dachgauben und Dachaufbauten sind unzulässig.

3. - § 3a Einfriedungen (Nachtrag vom 11.12.2013)

Zur öffentlichen Verkehrsfläche sind Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 1,25 m zulässig.

(Anmerkung webmaster: Diese Regelung gilt nicht nachbarseitig. Lesen Sie hierzu auch die Informationen unter Einfriedungen. Beachten Sie bitte, dass gegen illegal bestehende Einfriedungsanlagen zu öffentlichen Verkehrsflächen hin seitens der Bauaufsicht nur im Wege einer schriftlichen Beschwerde vorgegangen wird. Zudem wurde keine Vorgabe hinsichtlich der Materialauswahl festgelegt. Somit sind Kombinationen aus Pfeilern mit Zaunelementen oder kleinere Mauern sowie sonstige moderne Gestaltungsformen möglich, z. B. Gabionen.)