Kontrast

2002, Innenbereichssatzung

  • Satzung über die Abgrenzung und Abrundung eines im Zusammenhang
  • bebauten Ortsteiles für den Bereich der Ortslage Venekoten,
  • 1. Änderung vom 2. Oktober 2002

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245) und des § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. l S. 2141, ber. 1998 l S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. l S. 3762) hat der Rat der Gemeinde Niederkrüchten in seiner Sitzung vom 11. Juni 2002 folgende Satzung beschlossen:

  • § 1
  • Geltungsbereich

Der Bereich dieser Änderungssatzung ist im folgenden Übersichtsplan durch Umrandung dargestellt.

(Anmerkung webmaster: Eine detaillierte Übersichtskarte finden Sie "hier").

  • § 2
  • Bauhöhenfestsetzung

Im Geltungsbereich dieser Änderungssatzung werden maximale Firsthöhen, bezogen auf NN, festgelegt. Die maximal zulässigen Firsthöhen werden wie folgt festgelegt:

  • Straße (Gemarkung Elmpt, Flur XX) -Block XX-
  • Haus-Nr.   Flurstück   Maximale Firsthöhe über NN

(Anmerkung webmaster: Die Liste der maximalen Firstbauhöhen steht hier als "pdf-Datei" zur Ansicht und zum Download bereit).

  • § 3
  • Nebenanlagen und Nebengebäude

(1) Auf jedem Baugrundstück sind insgesamt maximal zwei Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), oder Nebengebäude bis zu einer überbauten Grundstücksfläche von insgesamt maximal 24 m² und einem Rauminhalt von maximal 60 m³ zulässig. Durch solche Nebenanlagen oder Nebengebäude darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von maximal 0,3 überschritten werden.

(2) Nebenanlagen und Nebengebäude im Sinne des Absatzes 1 sind mit denselben Begrenzungen auf Baugrundstücken, zu denen festgesetzte Grünanlagen gehören, auch innerhalb der Grünanlagen zulässig. Für die Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung sind dabei die als Grünanlage festgesetzten Grundstücksflächen nicht mit einzubeziehen.

(3) Je Baugrundstück ist die Errichtung von Nebenanlagen oder Nebengebäuden im Rahmen der festgesetzten Grenzen entweder innerhalb der Grünfläche oder außerhalb derselben, also jeweils nur einmal, zulässig. Zulässig ist innerhalb der festgesetzten Grenzen auch die Errichtung je einer Nebenanlage bzw. eines Nebengebäudes innerhalb des Baugrundstückes und der Grünfläche.

(4) Nebenanlagen und Nebengebäude dürfen nicht in Verbindung mit dem Hauptbaukörper errichtet werden.

  • § 4
  • Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Verfügung vom 19. September 2002, Az.: 35.2 – 51.24 (Niederkrüchten) 02, die Satzung über die Abgrenzung und Abrundung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles für den Bereich der Ortslage Venekoten, 1. Änderung, genehmigt:

  • "Genehmigung
  • Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich die vom Rat der Gemeinde Niederkrüchten am 11.06.02 beschlossene Satzung für den Bereich der Ortslage Venekoten.

Düsseldorf, den 19. September 2002

  • Bezirksregierung Düsseldorf
  • Az.: 35.2 – 51.24 (Niederkrüchten) 02
  • Im Auftrag
  • gez. Fredebölling"

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über die Abgrenzung und Abrundung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles für den Bereich der Ortslage Venekoten, 1. Änderung, die Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. September 2002, Az.: 35.2 – 51.24 (Niederkrüchten) 02 sowie die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise

A) Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

B) Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit der Satzung sind:

  • 1. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  • 2. Mängel der Abwägung,

wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Niederkrüchten geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

C) Nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Niederkrüchten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem oben abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.

Niederkrüchten, den 02. Oktober 2002

  • gez. Wilms
  • Bürgermeister

Abl. Krs. Vie. 2002, S. 550