Kontrast

2008, Gestaltungssatzung

  • Satzung der Gemeinde Niederkrüchten über örtliche Bauvorschriften im Ortsteil Venekoten
  • - Gestaltungssatzung Venekoten -

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) i. V. m. § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2006 (GV NRW S. 615) hat der Rat der Gemeinde Niederkrüchten in seiner Sitzung am 19. Februar 2008 folgende Satzung beschlossen:

  • § 1
  • Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.

(Anmerkung webmaster: Eine detaillierte Übersichtskarte finden Sie "hier").

  • § 2
  • Dachform und Dachneigung

Im Geltungsbereich der Satzung sind nur Satteldächer mit einer Neigung von maximal 30° zulässig.

  • § 3
  • Dachgauben und Dachaufbauten

Dachgauben und Dachaufbauten sind unzulässig.

  • § 4
  • Inkrafttreten / Aufhebung

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung Elm-6 "Venekotensee" vom 19.06.1991 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Niederkrüchten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Niederkrüchten, den 19. Februar 2008

  • gez. Winzen
  • Bürgermeister

Abl. Krs. Vie. 2008, S. 172